Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fotofix Schnellphotoautomaten GmbH (Stand: April 2006)

 

1. Geltungsbereich

1.1 Lieferungen und Leistungen von Fotofix Schnellphotoautomaten GmbH (nachfolgend Fotofix) erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden selbst dann keine Anwendung, wenn der Kunde im Zusammenhang mit seiner Bestellung auf diese hinweist und Fotofix diesen nicht widerspricht.

1.3 Die Mitarbeiter von Fotofix sind nicht berechtigt, den Inhalt der mit Fotofix geschlossenen Verträge zu ändern, zu ergänzen oder in sonstiger Weise zu modifizieren.

1.4 Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

2. Lieferungen und Leistungen

2.1 Angebote von Fotofix sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, daß Fotofix diese ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet hat. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung von Fotofix, spätestens mit Annahme der Lieferung durch den Kunden zustande.

2.2 Inhalt und Umfang der von Fotofix geschuldeten Lieferungen und Leistungen ergeben sich mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen der Partner aus der Auftragsbestätigung von Fotofix.

2.3 Maßangaben, Gewichte, Abbildungen, Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den unverbindlichen Angeboten von Fotofix gehören, bleiben im Eigentum von Fotofix und sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht von Fotofix ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.

2.4 Fotofix behält sich an Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Fotofix.

2.5 Zumutbare Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

2.6 Fotofix behält sich Produktänderungen, insbesondere im Zuge von Weiterentwicklungen vor, sofern die vereinbarten Leistungsdaten erreicht werden.

2.7 Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie werden ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart. Fotofix kommt in jedem Fall nur dann in Verzug, wenn die Verzögerung von Fotofix verschuldet ist, die Leistung fällig ist und der Kunde Fotofix erfolglos eine angemessene, schriftliche Nachfrist (mindestens 14 Tage) gesetzt hat.

2.8 Liefertermine verlängern sich für Fotofix angemessen bei Störungen aufgrund höherer Gewalt und anderer von Fotofix nicht zu vertretender Hindernisse, wie etwa Störungen bei der Selbstbelieferung durch die Lieferanten, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen etc. Fotofix behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die durch derartige Ereignisse hervorgerufene Lieferverzögerung länger als sechs Wochen andauert.

2.9 Im Fall leichter Fahrlässigkeit ist ein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz wegen Lieferverzugs ausgeschlossen, im Übrigen begrenzt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, maximal jedoch 5 % des vom Lieferverzug betroffenen Lieferwerts.

 

3. Prüfung und Gefahrübergang

3.1 Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit, Übereinstimmung mit den Lieferpapieren und Mangelhaftigkeit zu überprüfen. Unterbleibt eine schriftliche Rüge innerhalb von vier Tagen ab Lieferscheindatum, gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

3.2 Die Gefahr einer Beschädigung oder eines Verlustes der Vertragsware geht mit Übergabe an das Transportunternehmen von Fotofix auf den Kunden über.

3.3 Weist die gelieferte Ware erkennbare Schäden oder Fehlmengen auf, hat der Kunde diese bei Anlieferung schriftlich auf der Empfangsbescheinigung des Transportunternehmens zu vermerken. Der Vermerk muss den Schaden bzw. die Fehlmenge hinreichend deutlich kennzeichnen (Schadensanzeige gemäß § 438 HGB).

4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1 Die Preise ergeben sich aus der Auftragsbestätigung von Fotofix, ansonsten mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung aus der im Zeitpunkt der Annahme des Auftrags aktuellen Fotofix Preisliste.

4.2 Die Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer ab Auslieferungslager von Fotofix. Eine handelsübliche Verpackung der gelieferten Ware ist in den Preisen eingeschlossen. Sonstige Nebenleistungen oder Kosten des Versands, insbesondere Fracht, Umwelt- und Abwicklungspauschalen werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

4.3 Fotofix behält sich das Recht vor, den Preis angemessen zu erhöhen, wenn nach Vertragsschluss Kostenerhöhungen – insbesondere infolge von Preiserhöhungen der Lieferanten oder von Wechselkursschwankungen – eintreten. Diese wird Fotofix dem Kunden auf Verlangen nachweisen.

4.4 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind Zahlungen 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig. Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung. Für die Voraussetzungen und Folgen eines Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

4.5 Fotofix ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, ist Fotofix berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.

4.6 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen Gegenforderungen ausüben, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen gilt jede einzelne Bestellung als gesondertes Vertragsverhältnis.

4.7 Wird nach Vertragsschluß für Fotofix erkennbar, daß der Kunde nicht imstande ist, die Gegenleistung wie geschuldet zu erbringen (z.B. mangels Liquidität), ist Fotofix berechtigt, abweichend von den mit dem Kunden vereinbarten Zahlungsbedingungen vor Lieferung Vorkasse oder Sicherheitsleistung vom Kunden zu verlangen und, wenn der Kunde dem Verlangen nicht nachkommt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten; alternativ hat Fotofix nach seiner Wahl das Recht, die Lieferung nur Zug um Zug gegen Barzahlung zu erbringen.

5. Datenverarbeitung

Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb der Fotofix-Unternehmensgruppe mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung. Der Kunde erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung von Daten, die Fotofix im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekannt geworden und zur Auftragsabwicklung notwendig sind. Der Kunde ist auch damit einverstanden, dass Fotofix die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm erhaltenen Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes für geschäftliche Zwecke von Fotofix auch innerhalb der Fotofix-Unternehmensgruppe verwendet.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Die gelieferte Ware bleibt Eigentum von Fotofix bis zur Erfüllung aller, auch zukünftiger Forderungen aus dem Vertrag und darüber hinaus aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.

6.2 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Seine künftigen Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware tritt der Kunde hiermit im jeweiligen Rechnungswert bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher in Ziffer 6.1 genannten Ansprüche zur Sicherheit an Fotofix ab, Fotofix nimmt die Abtretung hiermit an. Fotofix darf diese Abtretung zur Sicherung seiner Zahlungsansprüche jederzeit offenlegen.

6.3 Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware ist dem Kunden nicht erlaubt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von Fotofix hinweisen und Fotofix unverzüglich schriftlich benachrichtigen.

6.4 Eine Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt ausschließlich für Fotofix. In diesem Falle erwirbt Fotofix einen Miteigentumsanteil an der fertigen Ware bzw. an der neuen Sache, der dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der fertigen Ware bzw. der neuen Sache entspricht.

6.5 Bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen von Fotofix an den Kunden, oder bei Anhaltspunkten für eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden gestattet der Kunde Fotofix hiermit, zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes die Geschäftsräume des Kunden zu betreten und die Vorbehaltsware an sich zu nehmen. Der Kunde ist verpflichtet bzw. die Abtretung von Herausgabeansprüchen des Kunden gegen seine Abnehmer verlangen.

6.6 Die Rücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch Fotofix gilt nicht als Vertragsrücktritt, sofern der Kunde Kaufmann ist.

6.7 Auf Verlangen des Kunden wird Fotofix Sicherheiten insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen insgesamt um mehr als 10 % übersteigt.

6.8 Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum von Fotofix. Der Kunde ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Aufbewahrung Sorge zu tragen und darf die Gegenstände nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit Fotofix über den Test und Vorführzweck hinaus benutzen.

6.9 Der Kunde ist verpflichtet, Fotofix alle zur Ausübung seiner vorstehenden Rechte erforderlichen Auskünfte, insbesondere zum Verbleib der Ware und den durch die Weitergabe der Ware entstandenen Forderungen, zu erteilen.

 

7. Mängelhaftung

7.1 Die Parteien sind sich darüber bewusst, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.

7.2 Fotofix übernimmt, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, keine Gewähr dafür, dass die Funktionen von Software den Anforderungen des Kunden genügen und die Vertragswaren in der vom Kunden getroffenen Auswahl zusammenarbeiten.

7.3 Sachmängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei natürlicher Abnutzung oder nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit oder wenn die Ware durch den Kunden oder Dritte verändert, unsachgemäß installiert, gewartet, repariert, benutzt oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den Installationsanforderungen der Hersteller entsprechen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Sachmängelhaftung entfällt ferner, wenn Seriennummer, Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden. Eine Haftung für Sachmängel besteht nur, sofern die Ursache des Sachmangels bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag.

7.4 Falls keine abweichende individuelle Regelung getroffen worden ist, verjähren Sachmängelansprüche in 12 Monaten. Die Verjährung beginnt mit Ablieferung. Sachmängelhaftungsansprüche sind nur mit Zustimmung von Fotofix übertragbar. Weitergehende Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller gibt Fotofix in vollem Umfang an den Kunden weiter, ohne dafür selbst einzustehen.

7.5 Bei Vorliegen eines Sachmangels erfolgt nach Wahl von Fotofix zunächst Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von Fotofix über. Ist Fotofix zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht in der Lage, ist dies mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden oder beseitigt Fotofix Mängel nicht innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist, ist der Kunde zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Liefert Fotofix zum Zwecke der Nacherfüllung ein Ersatzprodukt, hat der Kunde die mangelhafte Ware herauszugeben und Wertersatz für Gebrauchsvorteile zu leisten. Im Falle des Rücktritts wird dem Kunden ein Betrag gutgeschrieben, der sich aus dem Kaufpreis abzüglich der wertmäßigen Gebrauchsvorteile ergibt. Für die Ermittlung der Gebrauchsvorteile wird auf das Verhältnis der Nutzung des Gegenstandes durch den Käufer zur voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer abgestellt.

7.6 Alle mit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung verbundenen Nebenkosten (z. B. Transportkosten, Verpackungskosten) trägt der Kunde, es sei denn, dass sie zum Auftragswert außer Verhältnis stehen.

7.7 Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Sachmangel nicht vorliegt, werden die Kosten der Überprüfung und Reparatur zu den jeweils gültigen Verrechnungssätzen von Fotofix berechnet.

7.8 Alle weiteren oder anderen als die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit sich nicht aus diesen Bestimmungen etwas anderes ergibt. Die gesetzlichen Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf bleiben hiervon unberührt.

 

8. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

8.1 Der Kunde ist nicht befugt, Software zu verändern, zur Verwendung auf nicht kompatibler Hardware anzupassen oder in sonstiger Weise zu bearbeiten. Hinweise auf den Vertragswaren über Urheber-, Marken- oder andere Schutzrechte darf der Kunde weder beseitigen, abändern, überdecken noch in sonstiger Weise unkenntlich machen.

8.2 Der Kunde ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung von Fotofix berechtigt, mitgeliefertes Dokumentationsmaterial für gewerbliche Zwecke zu übersetzen oder die Software zu vermieten. Leasingverträge über gelieferte Software können nur im Rahmen der jeweiligen Herstellerbedingungen bzw. unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften abgeschlossen werden. Seite 2 von 2

8.3 Die Nutzung der Software unterliegt den jeweiligen Herstellerbedingungen.

8.4 Fotofix übernimmt keine Haftung dafür, dass die Vertragswaren keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen. Der Kunde hat Fotofix von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

8.5 Soweit die gelieferte Ware nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gefertigt wurden, hat der Kunde Fotofix von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden.

 

9. Haftung

9.1 Unbeschadet der Regelung in Ziff. 2.7 dieser Bedingungen haftet Fotofix uneingeschränkt

  • für durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Fotofix verursachte Schäden;
  • für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wenn diese auf einfacher Fahrlässigkeit beruht, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind; für einfache fahrlässige Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet Fotofix nicht;
  • für Schadensersatzansprüche nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes und aufgrund von Fotofix zu vertretender Unmöglichkeit;
  • im Rahmen von Fotofix abgegebener Garantien; soweit der eingetretene Schaden nicht unmittelbar am Liefergegenstand eintritt, haftet Fotofix nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Garantie erfaßt ist;
  • für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von Fotofix, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen.

Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Die Haftung für einen von Fotofix zu vertretenden Verlust von Daten oder Programmen ist zudem auf den Schaden begrenzt, der eingetreten ist bzw. wäre, wenn der Kunde seine Daten innerhalb angemessener Intervalle gesichert hat bzw. hätte (Backup); soweit die Haftung von Fotofix ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten von Fotofix, ihrer Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

10. Allgemeine Bestimmungen

10.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

10.2 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Krefeld, wenn der Kunde Kaufmann ist. Fotofix ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

10.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

11. Unwirksamkeit einzelner Bedingungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder lückenhaft sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich vielmehr, die unwirksamen oder lückenhaften Bestimmungen durch solche Bestimmungen wirksamen Inhalts zu ersetzen bzw. die Lücke so zu füllen, dass der wirtschaftlich verfolgte Zweck erreicht wird.